Magistrat der Stadt Bebra
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Sprechzeiten

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Montag: von 14:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag: von 14:00 - 17:00 Uhr

 

 

Anschrift und Öffnungszeiten

     
 
                           

Die so genannten Direktwahlen müssen immer dann stattfinden, wenn die Amtszeit des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin abläuft. Sie finden daher nicht an einem landeseinheitlichen Termin statt, können aber mit einer überregionalen Wahl zusammengefasst werden, wenn diese in einem zeitlichen Zusammenhang stattfinden; den Wahltag und den Termin einer möglichen Stichwahl bestimmt die Stadtverordnetenversammlung. Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt 6 Jahre.

Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche und Unionsbürger, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet hat.

Direktwahlen werden im Wesentlichen nach denselben Vorschriften wie die allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt. Es handelt sich allerdings immer um eine Mehrheitswahl, bei der jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Haben mehrere Bewerber an der Wahl teilgenommen und hat keiner von ihnen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigen könne, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los, wer in die Stichwahl kommt.

Gewählt ist in der Stichwahl, wer von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Nimmt nur ein Bewerber an der Stichwahl teil, während der andere Stichwahlbewerber verzichtet, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, so ist das Wahlverfahren zu wiederholen.

 

Direktgewählte können von der Bevölkerung auch wieder abgewählt werden!
Die Abwahl ist eine spiegelbildliche Einrichtung zur Direktwahl. Das Verfahren wird durch einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung eingeleitet. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Der Amtsinhaber ist abgewählt, wenn sich hierfür eine Mehrheit der gültigen Stimmen findet, die mindestens 30 % der Wahlberechtigten ausmacht.

 


 

 

 

„Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums:
Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete unter Mitfinanzierung des Landes Hessen.“