Amtliche Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Antragsteller: TenneT TSO GmbH
Projekt: 380-kV- Höchstspannungsverbindung Wahle – Mecklar, Abschnitt: Landesgrenze Niedersachsen – Umspannwerk Mecklar
hier: Auslegung der Planunterlagen gemäß § 73 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) i.V.m. § 43a EnWG
Die TenneT TSO GmbH plant den Bau und Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsleitung. Die Leitung soll von Wahle in Niedersachsen bis nach Mecklar in Hessen verlaufen. Das hier bekannt gemachte Vorhaben erstreckt sich von der Landesgrenze Hessen – Niedersachsen in der Gemeinde Niestetal bis zum Umspannwerk Mecklar in der Gemeinde Ludwigsau über eine Länge von ca. 65 km.
Für das oben genannte Projekt ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 43 EnWG erforderlich.
Darüber hinaus bedarf das Projekt gemäß Nr. 19.1.1 der Anlage 1 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Zuständige Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz für das Land Hessen das Regierungspräsidium Kassel.
Bei den vorgelegten Antragsunterlagen handelt es sich um einen Plan zur Errichtung und zum Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung (bestehend aus 20 Ordnern), die unter anderem auch bedeutsame Angaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten. Hierzu wird insbesondere auf die Umweltverträglichkeitsuntersuchung (Kapitel 12, Ordner 8 bis 13), die NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie (Kapitel 16, Ordner 15), den Landschaftspflegerischen Begleitplan (Kapitel 12, Ordner 9 und 13) sowie die artenschutzrechtliche Betrachtung (Kapitel 17, Ordner 16) Bezug genommen.
Gemäß § 73 Abs. 2 und 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sind die Planunterlagen in den Gemeinden, in welchen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen.
Die Planunterlagen liegen im Rathaus Bebra, Rathausmarkt 1, 36179 Bebra, Bau- u. Planungsamt, 4. Stock, Zimmer 408 jeweils vom 30.03.2015 bis zum 29.04.2015 während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr, Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr) zur Einsicht aus.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis zum 13.05.2015, Einwendungen gegen den Plan erheben.
Die Erhebung von Einwendungen ist schriftlich oder zur Niederschrift entweder beim
Magistrat der Stadt Bebra, Bau- u. Planungsamt, Rathausmarkt 1, 36179 Bebra während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr, Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr) oder
beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Immissions- und Energiewirtschaft, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, während der Dienstzeiten (montags – donnerstags in der Zeit von 09:00 – 15:30 Uhr und freitags von 09:00 – 12:00 Uhr) möglich.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an die Antragstellerin oder an die im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. In diesem Fall sind die Gründe mitzuteilen, welche Nachteile durch die Weitergabe der Daten befürchtet werden.
Die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstigen Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), werden hiermit entsprechend § 43a Nr. 2 EnWG benachrichtigt. Ihnen wird zusätzlich die Gelegenheit gegeben bis zum 13.05.2015 zu dem Vorhaben, gegenüber der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, dem Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Immissions- und Energiewirtschaft, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, Stellung zu nehmen.
Stellungnahmen die nach dem vor genannten Termin eingehen sind ausgeschlossen.
Weitere Informationen zu dem Vorhaben sind auf Anfrage beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Immissions- und Strahlenschutz, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld (Tel.: 06621/406-845 oder -865) erhältlich.
Bis zum Abschluss der Einwendungsfrist, d.h. bis zum 13.05.2015 können dem Regierungspräsidium Kassel zu dem Vorhaben Äußerungen und Fragen übermittelt werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass solche Äußerungen und Fragen von dem Regierungspräsidium Kassel nicht als Einwendungen aufgefasst werden, sofern nicht ausdrücklich in den Äußerungen darauf hingewiesen wird, dass es sich auch um eine Einwendung gegen den Plan handelt.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird durch die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde eine Erörterung anberaumt.
An diesem Termin werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden und den Vereinigungen zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Vereinigungen die fristgerecht Stellung genommen haben, den Betroffenen und den Personen, welche fristgerecht Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Der Erörterungstermin wird in diesem Fall mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen Personen, welche fristgerecht Einwendungen erhoben haben und die Vereinigungen die fristgerecht Stellung genommen haben, werden von dem noch festzusetzenden Erörterungstermin benachrichtigt.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so kann dies durch öffentliche Bekanntmachung geschehen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden. Ist das Vorhaben zulassungsfähig, ergeht ggf. unter Aufnahme von Nebenbestimmungen ein positiver Planfeststellungsbeschluss. Ist das Vorhaben ganz oder teilweise nicht zulassungsfähig, kann die Planfeststellung ganz oder teilweise abgelehnt werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Vorstehende „Amtliche Bekanntmachung“ wird gemäß § 8 der Hauptsatzung der Stadt Bebra bekannt gemacht.
Bebra, 16.03.2015
gez.
Hassl
Bürgermeister
„Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums:
Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete unter Mitfinanzierung des Landes Hessen.“