Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bebra
Satzung der Stadt Bebra für die bauliche Gestaltung des Kernbereichs des Stadtteils Asmushausen
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung vom 01. April 2005 (GVBl. I, S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I, S. 786) und des § 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S.274) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46) in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 G zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bebra in ihrer Sitzung am 25.09.2014 folgende Satzung über die Gestaltung von baulichen Anlagen sowie die Gestaltung der Grundstücksfreiflächen zum Schutz der baugeschichtlichen Bedeutung des Ortskerns im Bereich des Flurbereinigungsverfahrens im Kernbereich des Stadtteils Asmushausens beschlossen:
Begründung
Im Rahmen der Dorferneuerung werden im Ortskern von Asmushausen erhebliche Veränderungen der baulichen Struktur durch Abriss, Neuordnung und Schaffung von Neubauflächen erfolgen. Die Umlegung und Neuordnung wird im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahren durchgeführt. Es liegt kein Bebauungsplan vor, so dass Anträge für Baugenehmigungen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen sind.
Der bisherige Ortskern des Stadtteils wird im Wesentlichen durch seine vielen Kulturdenkmäler als Quelle und Zeugnis menschlicher Geschichte und Entwicklung geprägt. Zur Wahrung des Ortsbildes und zum Schutz der geschichtlichen Bedeutung müssen Festsetzungen zur Gestaltung der Bauten im Ortskern getroffen werden.
Die Gestaltungssatzung soll als Leitbild dienen, um Neubauten und Umbauten in das Dorfbild einzupassen.
Die Gestaltungssatzung soll sicherstellen, dass die Gestaltung und die Geschlossenheit des historischen Dorfbildes weiterhin erkennbar bleiben. Dies schließt nicht die Möglichkeiten für Abweichungen im Rahmen einer neuzeitlichen bzw. eigenständigen Architektur aus. Für die Raumbildung eines städtischen Gefüges ist die Kubatur und Stellung eines Gebäudes wesentlich. Von den öffentlichen Verkehrs- und Freiflächen und den umliegenden Höhen aus ist die Dachlandschaft als prägendes Element zu sehen. Der Gestaltung der Dächer muss somit besondere Aufmerksamkeit entgegengebracht werden. Das steile Satteldach mit naturroter Ziegeleindeckung ist als traditionelle Dachform vorherrschend. Nicht fortgeführt werden soll die in den letzten Jahrzehnten regionalfremde dunkle Dachlandschaft mit glänzenden reflektierenden Oberflächen. Hervorzuheben als ortstypisch ist der geringe Dachüberstand an Traufe und Ortgang.
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den Ortskern des Stadtteils Asmushausen, der im Flurbereinigungsplan rechtsverbindlich festgelegt ist.
Folgende Flurstücke sind betroffen:
Stadt Bebra, Gemarkung Asmushausen
von Flur 6 die Flurstücke: 13/2 und 15/2
von Flur 7 die Flurstücke: 12/2, 12/3, 14/1, 15/1, 16/1, 20/3, 22/3 (teilweise), 67/3 (teilweise), 68/5 (teilweise)
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von ca. 2 ha. In der Anlage 1 ist der Geltungsbereich dieser Gestaltungssatzung (ca. 9.000 m²) auf einem Plan dargestellt (Bestandteil dieser Gestaltungssatzung).
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für bauliche Anlagen nach der HBO in dem unter § 1 genannten Geltungsbereich der Stadt Bebra.
Der o.g. Geltungsbereich befindet sich in der gemäß § 2 (2) Nr. 1 HDSchG im Bereich der denkmalgeschützten Gesamtanlage Asmushausen. Bauliche Veränderungen und Neubauten bedürfen gemäß § 16 (3) HDSchG einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
§ 3
Gestaltungsvorschriften
Die Vorschriften der HBO gelten hier entsprechend. Zusätzlich werden folgende Festlegungen getroffen:
1. Gebäudestellung, Gebäudeformen und Kubatur der Hauptbaukörper:
- Der Abstand zur Straße darf max. 5,0 m betragen (möglichst nah an Straßengrenze).
- Die Grundfläche ist als schmal rechteckige Form zulässig; unzulässig sind quadratische Grundflächen.
- Die Mindesttraufhöhe von 6,0 m im Mittel und die maximale Traufhöhe von
7,5 m* (2 Vollgeschosse) sind einzuhalten.
* gemessen, von nächstliegender Straßenfront/Straßenniveau bis Traufpunkt (Schnittpunkt Traufe Dachhaut)
- Die Firstrichtung ist parallel oder rechtwinklig zur Straßenachse (trauf- oder giebelständig) möglich.
- Die Fenster sind in den Fassaden überwiegend hochkant und symmetrisch zueinander anzuordnen.
2. Dächer und Dachaufbauten des Hauptbaukörpers:
- Es sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 40° bis 50° zulässig.
- Untergeordnete Dachaufbauten sind einzeln bis maximal 25 % und insgesamt maximal bis zu 50 % der Gesamtbaulänge erlaubt, wobei der seitliche Abstand jeweils gerechnet vom Ortgang mindestens 1,5 m betragen muss.
- Dacheindeckungen sind in naturroten Tonziegeln auszuführen; glasierte bzw. hochglänzende Dacheindeckungen sind unzulässig; seidenmatte Oberflächen sind zugelassen.
- Der Dachüberstand ist traufseitig mit maximal 45 cm begrenzt, giebelseitig mit maximal 30 cm.
- Dacheinschnitte sind unzulässig.
3. Anbauten und Nebengebäude:
- Bei eingeschossigen Nebengebäuden, untergeordneten Gebäudeteilen und Garagen/Carports sind flach geneigte Sattel- bzw. Pultdächer mit mindestens 15 % Dachneigung zugelassen. Als Material sind hierbei naturrote Tonziegel zu wählen.
- Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer sind zulässig, sofern sie als begrüntes Dach ausgeführt werden.
4. Baustoffe:
- Es sind regionaltypische Baustoffe wie Glattputz, Holz, Ziegelsteine, Sandstein einzusetzen.
- Verkleidungen und Einzelbauteile aus sonstigen Materialien (nicht regionaltypische Baustoffe) sind zu maximal 10 % je Fassadenteil möglich.
5. Außenanlagen:
- Einfriedungen sind mit einer maximalen Höhe von 1,20 m möglich als Holzstaketenzaun, heimische Hecken und massive Mauern in regionaltypischen Baustoffen.
- Bei der Bepflanzung des Grundstückes mit Gehölzen sind mindestens 75 % als standortgerechte heimische Pflanzen zu wählen.
§ 4
Ausnahmen
Wenn die Umsetzung der satzungsgemäßen Vorgaben im Einzelfall, insbesondere aufgrund statisch-konstruktiver Vorgaben zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde und durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass gestalterische Gesichtspunkte dem nicht entgegenstehen, können Ausnahmen zugelassen werden.
Der Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg kann als untere Bauaufsichts-behörde in begründeten Einzelfällen gemäß HBO und BauGB im Einvernehmen mit der Stadt Bebra von den Vorgaben der Satzung Ausnahmen erteilen.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 EUR gemäß § 76 Abs. 3 HBO geahndet werden.
§ 6
Übergangsvorschriften
Diese Satzung findet auf bauliche Anlagen, die bereits genehmigt sind keine Anwendung. Bei Änderungen sind die Festsetzungen zu beachten.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt verlieren entgegenstehende Regelungen Ihre Wirkung.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Bebra, 27.10.2014
Der Magistrat der Stadt Bebra
Hassl
Bürgermeister
„Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums:
Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete unter Mitfinanzierung des Landes Hessen.“