Regierungspräsidium Kassel Kassel, den 9.10.2014
Dezernat 27.2
Für das Fauna-Flora-Habitat (FFH) - Gebiet
Nr. 5024-301 „Forbachsee bei Bebra“ gleichzeitig Teilfläche des
Vogelschutzgebiets (VSG)
Nr. 5024-401 „Fuldatal zwischen Rotenburg und Niederaula“
liegt der Maßnahmenplan nach § 5 Abs. 1 Nr. 1.b) des Hessischen
Ausführungsgesetzes (HAGBNatschG) zum Bundes-Naturschutzgesetz
vom 20.12.2010 (GVBl I S. 629) vor.
Das 22 ha große FFH-Gebiet „Forbachsee bei Bebra“ ist eines der NATURA 2000-Gebiete, die das Land Hessen durch Verordnung vom 16. Januar 2008 rechtlich gesichert hat. Die NATURA 2000-Verordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen (GVBl I S. 30) verkündet worden und am 8. März 2008 in Kraft getreten. Die letzte Änderung der Verordnung über die NATURA 2000-Gebiete in Hessen erfolgte am 20.12.2010 (GVBl. I S. 643).
Sie kann im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden: "http://natura2000-verordnung.hessen.de/start.htm".
Für das Gebiet wurde ein Plan aufgestellt, in dem die Maßnahmen dargestellt werden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der FFH-Lebensraumtypen und -Arten geeignet oder im Rahmen der Überwachung erforderlich sind.
In den Plan integriert sind ebenfalls die Maßnahmen für die Vogelarten nach der Vogelschutz-Richtlinie, die in diesem Teilbereich des Vogelschutzgebiets vorkommen.
Der Maßnahmenplan soll vorrangig durch vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern oder Pächtern der Grundstücke umgesetzt werden.
Einblick in den Maßnahmenplan für das FFH-Gebiet „Forbachsee bei Bebra“ und Informationen über die vorgesehene Umsetzung der Maßnahmen gewähren:
- Obere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Kassel
Frau Bolz (Tel.: 0561/106-4590) - Forstamt Rotenburg, Friedenstr. 14, 36199 Rotenburg,
Herr Neumann (Tel.: 06623/ 920222) - Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, Herr Wamser (Tel.: 06621/ 87-2200)
Regierungspräsidium Kassel
Im Auftrag
Bolz
Vorstehende „Amtliche Bekanntmachung“ wird gemäß § 8 der Hauptsatzung der Stadt Bebra bekannt gemacht.
Bebra, den 09.10.2014
gez. Hassl
Bürgermeister