Magistrat der Stadt Bebra
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bebra

Förderprogramm „100–Dächer–Solarprogramm“ der Stadt Bebra:
Förderrichtlinie zur Vergabe der Mittel

1. Fördergegenstand und Ziel der Förderung

Der beschleunigte Ausbau der Solarenergienutzung ist wesentlich für das Erreichen der Klimaschutzziele.

Aus diesem Grund hat die Stadtverordnetenversammlung Bebra mit der Verabschiedung des Haushaltes 2022 die Grundlagen für das Förderprogramm „100–Dächer–Solarprogramm“ beschlossen.

Die Solaroffensive wird von der Stadt Bebra initiiert, um möglichst viele Gebäude mit Photovoltaik-Anlagen im Stadtgebiet auszustatten. Dies soll die Reduzierung von CO2-Emmissionen und damit zum Klimaschutz beitragen. Dazu wurde dieses Förderprogramm entwickelt, um in den kommenden Jahren die Energiewende zu unterstützen.

Auf dieser Grundlage gewährt die Stadt Bebra Fördermittel für den Ausbau der Solarenergie auf Bestandsdächern.

Gefördert werden kann die Neuerrichtung von fest installierten PV-Anlagen und Stecker-PV-Anlagen an allen Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie zugehörigen Nutzgebäuden. Der Zuschuss erfolgt für Anlagen mit einer Leistung zwischen 350 Wp bis zu 10 kWp sowie von gleichzeitig errichteten Stromspeichergeräten.

Über einen städtischen Zuschuss sollen möglichst viele Hausbesitzer in Bebra zur solarenergetischen Nutzung ihrer Dachflächen mobilisiert werden. Mit den verfügbaren städtischen Mitteln kann so ein zusätzlicher Anreiz für die Erzeugung und den Ausbau von Speicherkapazitäten für regenerativ erzeugten Strom geschaffen werden.

2. Allgemeine Fördervoraussetzungen

Antragsberechtigt sind Privatpersonen mit Eigentum in Bebra oder bei Steckersolar-Geräten auch Mieter und Pächter einer Wohnung/Immobilie. Dies gilt auch nur für Anlagen, die sich auf der Gemarkung der Stadt Bebra befinden. Ausgenommen vom Förderprogramm sind private Haushalte, für die eine gesetzliche PV-Pflicht gilt (Neubau sowie PV-Pflicht im Zuge einer Dachsanierung).

Alle Vorhaben müssen von Fachbetrieben ausgeführt werden. In Eigenleistung durchgeführte Maßnahmen können nicht gefördert werden.

Ausnahme ist das fachgemäße Selbstanschließen eines Steckersolar-Gerätes.

Bei den errichteten Anlagen muss es sich um marktreife Anlagen handeln, die bereits vom Hersteller angeboten werden. Eigenbauanlagen, Prototypen sowie überwiegend aus gebrauchten Teilen bestehende Anlagen sind nicht förderfähig.

Eine Nachrüstung bestehender PV-Anlagen ist nicht möglich.

3. Voraussetzungen für die Förderung

a. Förderfähig sind nur PV-Anlagen, mit denen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Als Maßnahmenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

b. Es werden nur Photovoltaik-Module gefördert, die von einer anerkannten Prüfstelle auf die Einhaltung der Mindestanforderungen, nach gültigen nationalen und internationalen Normen, begutachtet sind.

c. Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme der Anlagen ist nachzuweisen.

d. Die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers sind einzuhalten.

4. Art und Höhe der Förderung

Im Rahmen des Förderprogramms stehen die von der Stadtverordnetenversammlung jeweils für ein Haushaltsjahr zu beschließenden Mittel zur Verfügung.

a. PV-Anlagen

Der Zuschuss zur Photovoltaikanlage und deren Installation beträgt 100,00 Euro pro kWp installierter Nennleistung, höchstens jedoch 1.000,00 Euro. Die Ermittlung der Fördersumme erfolgt auf Grundlage der tatsächlich installierten Nennleistung, kaufm. gerundet auf eine Nachkommastelle, maximal jedoch in Höhe der beantragten Nennleistung.

b. Solarstromspeicher für private Haushalte

Für die gleichzeitige Ergänzung der mit diesem Förderprogramm zu installierenden Photovoltaikanlage um einen Stromspeicher werden zusätzlich 50 Euro pro kWh Speicherkapazität gewährt, höchstens jedoch 500 Euro. Die PV-Anlage und der Solarstromspeicher müssen zum selben Zeitpunkt in Betrieb genommen werden.

Die Speicherkapazität darf größer als 10,0 kWh/kWp ausfallen – der höhere Anteil ist jedoch nicht förderfähig.

Die Ermittlung der Fördersumme erfolgt auf Grundlage der tatsächlich installierten Speicherkapazität, kaufm. gerundet auf eine Nachkommastelle, maximal jedoch in Höhe der beantragten Speicherkapazität.

c. Balkonmodule/Steckersolar-Geräte für private Haushalte bzw. Eigentümer und Mieter

Gefördert werden steckbare Stromerzeugungsgeräte (Balkonmodule), wenn alle anzuwendenden Normen erfüllt werden. Die Wechselrichter müssen den Anforderungen der einschlägigen VDE-Normen entsprechen. Eine Übersicht von möglichen Steckersolar-Geräten ist zu finden auf der Seite der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (www.pvplug.de/marktuebersicht/). Pauschaler Zuschuss von 200 Euro pro Steckersolar-Gerät. Bei Beantragung muss eine entsprechende Zustimmungserklärung des Eigentümers bzw. der Eigentümergemeinschaft vorliegen. Pro Wohnung und Eigentümer/Mieter/Pächter wird maximal eine Anlage gefördert.

5. Antragsverfahren und Förderhöchstgrenze

Anträge zur Förderung der unter Ziffer 4 aufgeführten Maßnahmen sind mit entsprechendem Formular (Formular „Förderantrag“ & Formular „Verwendungsnachweis“) bei der Stadt Bebra per Post oder digital einzureichen. Die Formulare stehen unter www.bebra.de ab dem 01.08.2022 zum Download bereit und können auf Nachfrage zugeschickt werden. Das Formular "Förderantrag" ist vor Maßnahmenbeginn einzureichen. Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung des Förderantrags durch den Magistrat vorliegt. Der Speicher oder die PV-Anlage müssen dann innerhalb von neun Monaten ab Antragsdatum in Betrieb genommen werden und das entsprechende Formular „Verwendungsnachweis“ innerhalb dieser Frist per Post eingehen.

Pro Eigentümer/Immobilie werden maximal 1.500 Euro aus diesem Förderprogramm bewilligt. Anträge werden erst bearbeitet, wenn sie vollständig vorliegen. Unvollständige Anträge oder Anträge mit sonstigen Mängeln werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Wenn die Anträge nicht innerhalb von einem Monat nach Antragseingang vollständig und mängelfrei vorliegen, werden sie unbearbeitet zurückgesendet.

6. Verwendungsnachweis und Auszahlung

Fördermittel werden bei Vorliegen der entsprechenden Antragsformulare (s. Ziffer 5) und der jeweiligen vollständigen Verwendungsnachweise ausbezahlt. Die Verwendung der Zuschüsse hat durch die Vorlage der entsprechenden Rechnungskopie(n) und des Zahlungsbelegs/der Zahlungsbelege in der in Ziffer 5 genannten Frist zu erfolgen.

7. Ausschluss des Rechtsanspruchs

Beim Förderprogramm „100 Dächer“ handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Bebra. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht nicht. Die Zuteilung der Fördermittel erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge gem. Ziffer 5. Bei einer Änderung der Finanzlage steht es der Stadt Bebra frei, das Förderprogramm zu stoppen und keine Fördermittel mehr auszuzahlen.

8. Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Förderrichtlinien

Diese Förderrichtlinie tritt am 01.08.2022 in Kraft. Sie ist für eingehende Anträge ab dem 01.08.2022 anzuwenden.

Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Bebra, 22.07.2022

Knoche
Bürgermeister