Magistrat der Stadt Bebra
Rathausmarkt 1, 36179 Bebra
Telefon: (0 66 22) 501-0, Telefax: (0 66 22) 501-200


Sprechzeiten

Montag - Freitag: von 08:00 - 12:00 Uhr
Montag: von 14:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag: von 14:00 - 17:00 Uhr

 

 

Anschrift und Öffnungszeiten

     
 
                           

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bebra

Neuwahl einer/eines stellvertretenden Ortsgerichtsvorsteher*in  für den Ortsgerichtsbezirk Bebra II (Weiterode, Iba, Gilfershausen, Braunhausen, Imshausen, Solz)

Ortsgerichte werden für eine Gemeinde errichtet. Die Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Ihnen obliegen die durch Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens. In Bebra sind 3 Ortsgerichtsbezirke gebildet.

Gemäß § 7 des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes (OGG) wird das Ortsgerichtsmitglied für die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Mit der amtlichen Bekanntmachung soll die bevorstehende Wahl in Verbindung mit dem Hinweis darauf, dass sich interessierte Personen zur Wahl stellen können, in geeigneter Form bekannt gemacht werden.

Die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, in der die Neuwahl aller Voraussicht nachvollzogen werden sollen, findet am 22.09.2022 statt.

Interessierte Bürger*innen, die sich bereit erklären, das Amt des/der stv. Ortsgerichtsvorsteher*in anzunehmen, werden gebeten, sich bis spätestens zum 15.08.2022 im Rathaus der Stadt Bebra, Haupt- und Personalamt, Zimmer 210, Telefon: 06622/501-122 oder -124, zu melden.

Besonders wünschenswert wären Bewerbungen aus den Stadteilen Gilfershausen, Braunhausen, Imshausen oder Solz.

§ 8 des Ortsgerichtsgesetzes beschreibt die persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung zu einem Ortsgerichtsmitglied. So dürfen zu Ortsgerichtsmitgliedern nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind.

Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben oder als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sind. Im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.

Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein. Weitergehende beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Zu den Aufgaben des Ortsgerichtes, die der/die stv. Ortsgerichtsvorsteher*in eigenständig übernehmen soll gehören unter anderem die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften, die Beglaubigung von Abschriften öffentlicher oder privater Urkunden, die Erteilung von Sterbefallsanzeigen, Erteilung von Auskünften über Besitzverhältnisse oder persönliche Verhältnisse der in seinem Bezirk wohnenden oder sich aufhaltenden Personen auf Ersuchen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Nachlasssicherung gemäß § 1960 BGB, Wertschätzungen von Grundstücken, beweglichen Sachen und so weiter.

Bebra, 24.06.2022

Knoche
Bürgermeister