Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bebra
Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz
Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) in der z.Z. gültigen Fassung ist die Stadt Bebra zu verschiedenen Datenübermittlungen von Personendaten aus dem Melderegister verpflichtet. Gegen folgende Datenübermittlungen steht den Betroffenen Widerspruchsrecht zu:
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. Wahlen und Abstimmungen
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlage
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu könne.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 42 Absatz 2 Satz 1 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 36 Absatz 2 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können.
Bebra, 14.06.2022
Der Magistrat Der Stadt Bebra
gez. Knoche
Bürgermeister
„Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums:
Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete unter Mitfinanzierung des Landes Hessen.“