Magistrat der Stadt Bebra
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Anschrift und Öffnungszeiten

     
 
                           

Hinweisbekanntmachung

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde -
Hans-Scholl-Straße 6
34576 Homberg (Efze)
Telefon:  +49(5681)7704-0        
Fax:     +49(5681)7704-2101
E-Mail:  info.afb-homberg@hvbg.hessen.de 

 

Gz.: 22.1-HR-05-20-49-01-B-0006#002

Flurbereinigungsverfahren Bebra-Asmushausen
Verfahrens.-Nr.:
VF 2049

Öffentliche Bekanntmachung
Ausführungsanordnung


I.       Im vereinfachtenFlurbereinigungsverfahren

Dorfinnenentwicklung Bebra-Asmushausen - VF 2049 -
Landkreis Hersfeld-Rotenburg

wird gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der derzeit geltenden Fassung die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet.

Die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes treten am

21. Dezember 2021

in Kraft.

Zu diesem Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

Die Teilnehmer werden zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke.
Rechtswirksame Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden.

Gründe
Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG liegen vor.

Gegen den Flurbereinigungsplan sind keine Widersprüche erhoben worden.

Durch die Ausführungsanordnung soll das grundbuchmäßige Eigentum in Übereinstimmung mit dem Flurbereinigungsplan gebracht werden, damit die vorhandene Rechtsunsicherheit für die Beteiligten im Zusammenhang mit allen anhängigen Grundstücksverkehrsvorgängen und allen flächenbezogenen Investitions- und Fördervorhaben beseitigt wird.

II.      Die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 - BGBl. I S. 686 - in der derzeit gültigen Fassung unter Aufhebung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen angeordnet.

Gründe
Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom
19. März 1991 - BGBl. I S. 686 – in der derzeit gültigen Fassung – wird die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung angeordnet. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse geboten, damit die Berichtigung der öffentlichen Bücher nicht verzögert wird. Die zügige Darstellung des Eigentumsüberganges in den öffentlichen Büchern ist im Interesse der Beteiligten geboten, um Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Grundstücksverkehrs zu minimieren.

Rechtsmittelbelehrung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht -, Goethestraße 41 + 43, 34119 Kassel, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Bekanntmachung
Die Ausführungsanordnung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Stadt Bebra öffentlich bekannt gemacht.

Darüber hinaus ist diese Ausführungsanordnung im Internet unter www.hvbg.hessen.de/VF2049 abrufbar.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), - Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze), erhoben werden.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden erhoben wird.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Der Lauf der Frist beginnt am 1. Tag der Öffentlichen Bekanntmachung.

Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Homberg (Efze), den 04.11.2021

gez.                                                             LS

Braun, Verfahrensleiter

2021-11-12


 

 

 

„Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums:
Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete unter Mitfinanzierung des Landes Hessen.“