Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bebra
Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl S. 291) hat die Stadtverordnetenversammlung am 17.12.2020 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 28.907.000 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 29.687.100 €
mit einem Saldo von -780.100 €
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 €
mit einem Saldo von 0 €
mit einem Fehlbedarf von -780.100 €
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 830.600 €
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 4.781.000 €
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 8.074.300 €
mit einem Saldo -3.293.300 €
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 3.293.300 €
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 862.100 €
mit einem Saldo von 2.431.200 €
mit einem Zahlungsmittelbedarf des
Haushaltsjahres von -31.500 €
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2021 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.293.300 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2021 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.290.000 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite die im Haushaltsjahr 2021 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000 € festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 400 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 400 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 360 v.H.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß §100 HGO gelten unter Berücksichtigung der Budgetregelungen
a) im Ergebnishaushalt ab dem Betrag von 10.000 Euro je Sachkonto und Beträgen darüber hinaus ab 10 % des jeweiligen Haushaltsansatzes.
b) im Finanzhaushalt ab dem Betrag von 10.000 Euro je Sachkonto und bei Beträgen darüber hinaus ab 10 % des jeweiligen Haushaltsansatzes.
als erheblich.
Bebra, 17.12.2020
Der Magistrat der Stadt Bebra
gez. Knoche, Bürgermeister
Genehmigung
Gemäß § 97a HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 der HGO erteile ich dem Magistrat der Stadt Bebra die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, in Höhe von 3.000.000 Euro (in Worten: Dreimillionen Euro).
Liquiditätskredite dürfen ausnahmsweise auch zur Vor- und Zwischenfinanzierung von geplanten Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, allerdings maximal bis zum Abschluss und der bilanziellen Aktivierung der Maßnahmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat eine Umstellung der Finanzierung auf in der Regel langfristige Investitionsdarlehen zu erfolgen.
Die Ermächtigung zur Aufnahme von Liquiditätskrediten gilt für das Haushaltsjahr 2021 und gegebenenfalls darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2022.
Aufschiebende Bedingung und Auflagen:
Aufschiebende Bedingung:
Der Magistrat darf die Haushaltssatzung 2021 erst dann gemäß § 97 Absatz 5 HGO öffentlich machen, wenn er den Jahresabschluss 2019 in prüffähiger Form der Rechnungsprüfung des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vorgelegt hat.
Bis diese Voraussetzung erfüllt ist, gelten zunächst weiterhin die gesetzlichen Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 99 HGO mit der Konsequenz, dass nur die finanziellen Leistungen erbracht werden dürfen, zu denen die Stadt Bebra rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
Der Magistrat ist aufgefordert, schnellstmöglich die Voraussetzungen zu schaffen, um eine öffentliche Bekanntmachung vornehmen und die Rechtswirksamkeit der Haushaltssatzung 2021 mit Haushaltsplan und Anlagen herbeiführen zu können.
Nachrangigkeit und Rückführung von Liquiditätskrediten
Liquiditätskredite dürfen gemäß § 105 Abs. 1 HGO nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Stadt Bebra keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. § 105 Abs. 1 Satz 3 HGO sieht vor, dass Liquiditätskredite spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres zurückgeführt werden sollen.
Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung über den Haushaltsvollzug 2021
Die Stadtverordnetenversammlung ist gemäß § 28 GemHVO jährlich mehrmals über den aktuellen Stand des Haushaltsvollzugs 2021 zu unterrichten, um ihrer Kontrollfunktion gerecht werden zu können. Aufgrund der bestehenden Aufsichtspflicht sind diese Berichte auch der Kommunal- und Finanzaufsicht jeweils unverzüglich zur Kenntnis zu übersenden.
Unterrichtung der Stadtverordnetenversammlung über die Genehmigungsverfügung zur Haushaltssatzung 2021
Der vollständige Inhalt dieser Genehmigungsverfügung für die Haushaltssatzung 2021 mit Haushaltsplan und Anlagen ist der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Absatz 3 HGO umgehend in geeigneter Weise mitzuteilen.
Bad Hersfeld, 22. Januar 2021
3.50/33 g 01
Der Landrat des Landkreises
Hersfeld Rotenburg
gez. Dr. Michael Koch
Genehmigung
Gemäß § 97a HGO in Verbindung mit § 103 Absatz 2 HGO erteile ich dem Magistrat der Stadt Bebra die eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite, die zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich werden, in Höhe von maximal 3.293.300 Euro (in Worten: Dreimillionenzweihundertdreiundneunzigtausenddreihundert Euro).
Die Kreditermächtigung im Rahmen der Haushaltssatzung 2021 gilt gemäß § 103 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2022 und, wenn die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023.
Auflagen
Vorbehalt von Einzelgenehmigungen
Die o.a. Kreditgenehmigung erfolgt gemäß § 103 Absatz 4 Ziffer 2 HGO mit der Auflage, dass sämtliche geplanten Kreditaufnahmen jeweils zur Einzelgenehmigung vorzulegen sind.
Den Anträgen auf Kredit-Einzelgenehmigung ist jeweils eine Aufstellung beizufügen, aus der detailliert zu entnehmen ist, welche Investitionen fremd-bzw. kreditfinanziert werden müssen. Darüber hinaus ist jeweils eine aktuelle Finanzrechnung beizufügen.
Nachrangigkeit von Investitionskrediten
Gemäß § 103 Absatz 1 HGO dürfen Kredite nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen oder für eine Umschuldung bestehender Darlehen aufgenommen werden, und dies auch nur, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder unter wirtschaftlichen Aspekten unzweckmäßig wäre. Der Magistrat hat diese gesetzliche Vorgabe strikt einzuhalten.
Beachtung des § 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO in Verbindung mit § 3 Absatz 3 GemHVO
Die o.a. Kreditgenehmigung wird darüber hinaus unter der Auflage erteilt, dass der Magistrat im Haushaltsvollzug 2021 und somit auch im Jahresabschluss 2021 sicherstellen muss, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO in Verbindung mit § 3 Absatz 3 GemHVO erfüllt werden.
Der Zahlungsmittelüberschuss aus der laufenden Verwaltung des Haushaltsjahres 2021 muss mindestens so hoch sein, dass daraus die fällige ordentliche Kredittilgung in vollem Umfang geleistet werden kann. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit der Haushaltssatzung 2022.
Bereitstellung des gesetzlichen Mindest-Liquiditätspuffers
Aufgrund der finanziellen Beeinträchtigungen im Zuge der Corona-Pandemie muss der gemäß § 106 HGO zu bildende Mindest-Liquiditätspuffer ausnahmsweise nicht bzw. nicht in vollständiger Höhe vorgehalten werden. Die Aufsichtsbehörden werden es nicht beanstanden, wenn vorhandenes finanzielles Potenzial vorrangig für die Sicherstellung des Haushaltsausgleichs eingesetzt wird.
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
Erteilte Kreditermächtigungen gelten gemäß § 103 Absatz 7 HGO nicht zur Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen.
Bad Hersfeld, 22. Januar 2021
3.50/33 g 01
Der Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
gez. Dr. Michael Koch
Genehmigung
Gemäß § 97a HGO in Verbindung mit § 102 Absatz 4 HGO erteile ich dem Magistrat der Stadt Bebra die eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Inanspruchnahme des von der Stadtverordnetenversammlung in § 3 der Haushaltssatzung 2021 festgesetzten Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren in Höhe von maximal 2.290.000 Euro (in Worten: Zweimillionenzweihundertneunzigtausend Euro).
Auflage:
Vorbehalt von Einzelgenehmigungen
Da mit dem Eingehen von Verpflichtungsermächtigungen bereits eine Vorbindung finanzieller Mittel in künftigen Haushaltsjahren verbunden ist, erfolgt die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den o.a. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen mit der Auflage, dass vor der Inanspruchnahme einer Verpflichtungsermächtigung zunächst noch eine aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung zu beantragen ist, in der die unabdingbare Notwendigkeit des Eingehens einer Verpflichtung zu Lasten folgender Haushaltsjahre zu begründen ist.
Die mit Einzelgenehmigungen erteilten Genehmigungen für das Eingehen von Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres 2021 und, wenn die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2022.
Die mit Einzelgenehmigung erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten gemäß § 102 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2020 und, wenn die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Beschlussfassung dieser Satzung durch die Stadtverordnetenversammlung, deren aufsichtsbehördlicher Genehmigung und vollendeter öffentlicher Bekanntmachung.
Bad Hersfeld, 22. Januar 2021
3.50/33 g 01
Der Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
gez. Dr. Michael Koch
Genehmigung
Gemäß § 97a HGO in Verbindung mit § 92a Absatz 3 HGO erteile ich dem Magistrat der Stadt Bebra die eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung für das von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Haushaltssicherungskonzept.
Bad Hersfeld, 22. Januar 2021
3.50/33 g 01
Der Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg
gez. Dr. Michael Koch
Öffentliche Auslegung
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 liegt gemäß § 97 Abs. 5
der Hessischen Gemeindeordnung an folgenden Kalendertagen
Donnerstag, 25.02.2021
Freitag, 26.02.2021
Montag, 01.03.2021
Dienstag, 02.03.2021
Mittwoch, 03.03.2021
Donnerstag, 04.03.2021
Freitag, 05.03.2021
täglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und montags von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
und donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
im Rathaus der Stadt Bebra, Zimmer 203, öffentlich aus.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit Herrn Rehn unter der Rufnummer 06622-501118.
Bebra, 18.02.2021
Der Magistrat der Stadt Bebra
Gez.
Knoche
Bürgermeister